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BZ 2025 74

Nichtanhandnahme

Zug OG · 2025-11-27 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 stellte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) beim Betreibungsamt Baar das Betreibungsbegehren gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für eine Forderung von CHF 5'363'372.35 nebst Zins zu 10 % seit 21. Dezember 2024. Gegen den am 19. Februar 2025 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. D.________ erhob die Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2025 Rechtsvorschlag. 2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im oben erwähnten Umfang (Vi act. 1). Der Einzelrichter am Kantonsgericht sandte der Beschwerdeführerin das Rechtsöffnungsgesuch am 22. Mai 2025 zurück. Er führte aus, die Beschwerdegegnerin leide an einem Organisati- onsmangel, da sie über keine vertretungsberechtigte Person mehr verfüge. Damit bei dieser Sachlage ein Verfahren durchgeführt werden könne, müssten beim Richter die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR beantragt werden (act. 1/6). 3. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin das Rechtsöffnungsgesuch erneut bei der Vorinstanz ein und ersuchte um Eröffnung eines Verfahrens. Sie bezeichnete E.________ – einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin mit Kollektivunterschrift zu zweien – als (passiven) Vertreter und Zustellungsempfänger der (rechtsfähigen) Beschwer- degegnerin und führte aus, passive Vertreter handelten auch bei Kollektivzeichnungsberech- tigung stets in Einzelvertretung. Jedenfalls dürfe es nicht sein, dass sich juristische Personen als Schuldnerinnen durch (vorsorgliche) Verursachung eines Organmangels der Eröffnung von Rechtsöffnungsverfahren entziehen könnten. Allenfalls sei das Verfahren nach Eröffnung bis zur Heilung des Organmangels zu sistieren (act. 1/2). 4. Mit Entscheid vom 5. Juni 2025 trat der Einzelrichter am Kantonsgericht auf das Rechtsöff- nungsgesuch nicht ein (Ziffer 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 (Ziffer 2; Verfahren ER 2025 465; act. 1/2). 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (act. 1). Sie beantragte, es sei der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 5. Juni 2025 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Ver- fahrens und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1). Eventualtier sei der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Verfahren bis zur Heilung des Or- ganmangels der Beschwerdegegnerin zu sistieren (Ziffer 2). Subeventualiter sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es seien Gerichtskosten von CHF 500.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ziffer 3), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Staatskasse (Ziffer 4). 6. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung.

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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Einzelrichter hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdegegnerin leide an einem Organisationsmangel, da lediglich E.________ als Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen sei. Somit werde die Be- schwerdegegnerin nicht durch eine Person vertreten, die einzelzeichnungsberechtigt sei oder bei der zwei Verwaltungsratsmitglieder Kollektivunterschrift zu zweien hätten. Mithin sei die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb auf das Rechtsöffnungs- gesuch nicht einzutreten sei. Diese Erwägungen werden von der Beschwerdeführerin kriti- siert.

E. 2 Nach dem Gesetz muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats zur Vertretung der Ge- sellschaft befugt sein (Art. 718 Abs. 3 OR). Diese Bestimmung hat zum Ziel, dass der Ver- waltungsrat tatsächlich in der Lage ist, die Gesellschaft zu vertreten. Daraus folgt, dass in Fällen, in denen der Verwaltungsrat aus einer einzigen Person besteht, diese von Gesetzes wegen zwangsläufig zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist, und zwar ungeachtet einer möglicherweise abweichenden Eintragung im Handelsregister. Demgemäss ist nach dem Ausscheiden eines von zwei Verwaltungsräten der verbleibende Verwaltungsrat mit Kollek- tivunterschrift zu zweien automatisch befugt, allein als Verwaltungsrat zu handeln und die Gesellschaft zu vertreten (BGE 133 III 77 E. 6 mit Hinweisen auf die Lehre).

E. 3 Seit dem Ausscheiden von F.________ als Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerde- gegnerin mit Einzelunterschrift am 21. März 2025 ist E.________ als einziger Verwaltungsrat befugt, die Beschwerdegegnerin rechtswirksam zu vertreten, unabhängig davon, dass er gemäss dem Handelsregisterauszug bloss kollektivzeichnungsberechtigt ist (act. 1/5). Ent- gegen der Vorinstanz leidet die Beschwerdegegnerin damit nicht an einem Organisations- mangel und ist prozessfähig. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht nicht auf das Rechtsöff- nungsgesuch eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Vorin- stanz anzuweisen – sofern die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind – das Rechtsöffnungsgesuch materiell zu behandeln.

E. 4 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfahren zu entscheiden.

E. 4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens ist allein das Rechtsbegehren der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat. Die Gegenpartei kann sich durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht nicht entziehen. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler ("Justiz- panne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechts- mittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_106/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2.2, 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 [nicht publiziert in BGE 149 III 12] je mit Hinweisen).

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E. 4.2 Dies trifft vorliegend zu. Die Regelung, dass nach dem Ausscheiden eines von zwei Verwal- tungsräten der verbleibende Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien automatisch befugt ist, allein als Verwaltungsrat zu handeln und die Gesellschaft zu vertreten, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entspricht der Lehre (vgl. E. 2). Demnach weist der Entscheid der Vorinstanz einen groben Verfahrensmangel auf, der es rechtfertigt, die Prozesskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem ist die obsiegende Beschwerde- führerin für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.

E. 4.3 Der Streitwert beträgt im vorliegenden Verfahren CHF 5'363'372.35. Nach Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG beläuft sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungs- rechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert von über CHF 1 Mio. auf CHF 500.00 bis CHF 4'000.00. Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weiter- gezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Andert- halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Gebührenrahmen erhöht sich damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 6'000.00. Da einzig die Frage zu entscheiden war, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten ist, rechtfertigt sich vorliegend eine Entscheid- gebühr von CHF 1'000.00. Diese ist auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerde- führerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

E. 4.4 Für die Berechnung der Parteientschädigung ist die Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4) anwendbar (Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art .96 Abs. 1 ZPO, § 15 Ziff. 2 EG SchKG und § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und § 7 AnwT). Das Grundhonorar bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt bei einem Streitwert von CHF 5'363'372.35 CHF 71'625.30 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Das Honorar ist gestützt auf § 3 Abs. 3 und 5 AnwT auf die Hälfte zu kürzen, da einzig die Eintretensfrage zu beurteilen war. Ferner ist eine Herab- setzung auf einen Fünftel sowie eine weitere Kürzung auf einen Drittel angezeigt, da der Ent- scheid im summarischen Verfahren erfolgt und es sich vorliegend um ein Rechtsmittelverfah- ren handelt (§ 6 und § 8 Abs. 1 AnwT). Die Parteientschädigung zuzüglich 3 % Auslagen (§ 25 Abs. 3 AnwT) und 8,1 % Mehrwertsteuer (§ 25a AnwT) beläuft sich damit auf gerundet CHF 2'660.00. Sie ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Staatskasse auszurichten. ___________________

Seite 5/5 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Juni 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 1'000.00 und wird auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'660.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2025 465) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 74 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 27. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Juni 2025)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 stellte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) beim Betreibungsamt Baar das Betreibungsbegehren gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für eine Forderung von CHF 5'363'372.35 nebst Zins zu 10 % seit 21. Dezember 2024. Gegen den am 19. Februar 2025 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. D.________ erhob die Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2025 Rechtsvorschlag. 2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im oben erwähnten Umfang (Vi act. 1). Der Einzelrichter am Kantonsgericht sandte der Beschwerdeführerin das Rechtsöffnungsgesuch am 22. Mai 2025 zurück. Er führte aus, die Beschwerdegegnerin leide an einem Organisati- onsmangel, da sie über keine vertretungsberechtigte Person mehr verfüge. Damit bei dieser Sachlage ein Verfahren durchgeführt werden könne, müssten beim Richter die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR beantragt werden (act. 1/6). 3. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin das Rechtsöffnungsgesuch erneut bei der Vorinstanz ein und ersuchte um Eröffnung eines Verfahrens. Sie bezeichnete E.________ – einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin mit Kollektivunterschrift zu zweien – als (passiven) Vertreter und Zustellungsempfänger der (rechtsfähigen) Beschwer- degegnerin und führte aus, passive Vertreter handelten auch bei Kollektivzeichnungsberech- tigung stets in Einzelvertretung. Jedenfalls dürfe es nicht sein, dass sich juristische Personen als Schuldnerinnen durch (vorsorgliche) Verursachung eines Organmangels der Eröffnung von Rechtsöffnungsverfahren entziehen könnten. Allenfalls sei das Verfahren nach Eröffnung bis zur Heilung des Organmangels zu sistieren (act. 1/2). 4. Mit Entscheid vom 5. Juni 2025 trat der Einzelrichter am Kantonsgericht auf das Rechtsöff- nungsgesuch nicht ein (Ziffer 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 (Ziffer 2; Verfahren ER 2025 465; act. 1/2). 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (act. 1). Sie beantragte, es sei der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 5. Juni 2025 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Ver- fahrens und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1). Eventualtier sei der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Verfahren bis zur Heilung des Or- ganmangels der Beschwerdegegnerin zu sistieren (Ziffer 2). Subeventualiter sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es seien Gerichtskosten von CHF 500.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ziffer 3), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Staatskasse (Ziffer 4). 6. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung.

Seite 3/5 Erwägungen 1. Der Einzelrichter hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdegegnerin leide an einem Organisationsmangel, da lediglich E.________ als Mitglied des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen sei. Somit werde die Be- schwerdegegnerin nicht durch eine Person vertreten, die einzelzeichnungsberechtigt sei oder bei der zwei Verwaltungsratsmitglieder Kollektivunterschrift zu zweien hätten. Mithin sei die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb auf das Rechtsöffnungs- gesuch nicht einzutreten sei. Diese Erwägungen werden von der Beschwerdeführerin kriti- siert. 2. Nach dem Gesetz muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats zur Vertretung der Ge- sellschaft befugt sein (Art. 718 Abs. 3 OR). Diese Bestimmung hat zum Ziel, dass der Ver- waltungsrat tatsächlich in der Lage ist, die Gesellschaft zu vertreten. Daraus folgt, dass in Fällen, in denen der Verwaltungsrat aus einer einzigen Person besteht, diese von Gesetzes wegen zwangsläufig zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist, und zwar ungeachtet einer möglicherweise abweichenden Eintragung im Handelsregister. Demgemäss ist nach dem Ausscheiden eines von zwei Verwaltungsräten der verbleibende Verwaltungsrat mit Kollek- tivunterschrift zu zweien automatisch befugt, allein als Verwaltungsrat zu handeln und die Gesellschaft zu vertreten (BGE 133 III 77 E. 6 mit Hinweisen auf die Lehre). 3. Seit dem Ausscheiden von F.________ als Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerde- gegnerin mit Einzelunterschrift am 21. März 2025 ist E.________ als einziger Verwaltungsrat befugt, die Beschwerdegegnerin rechtswirksam zu vertreten, unabhängig davon, dass er gemäss dem Handelsregisterauszug bloss kollektivzeichnungsberechtigt ist (act. 1/5). Ent- gegen der Vorinstanz leidet die Beschwerdegegnerin damit nicht an einem Organisations- mangel und ist prozessfähig. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht nicht auf das Rechtsöff- nungsgesuch eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Vorin- stanz anzuweisen – sofern die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind – das Rechtsöffnungsgesuch materiell zu behandeln. 4. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfahren zu entscheiden. 4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens ist allein das Rechtsbegehren der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat. Die Gegenpartei kann sich durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht nicht entziehen. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler ("Justiz- panne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechts- mittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_106/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2.2, 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 [nicht publiziert in BGE 149 III 12] je mit Hinweisen).

Seite 4/5 4.2 Dies trifft vorliegend zu. Die Regelung, dass nach dem Ausscheiden eines von zwei Verwal- tungsräten der verbleibende Verwaltungsrat mit Kollektivunterschrift zu zweien automatisch befugt ist, allein als Verwaltungsrat zu handeln und die Gesellschaft zu vertreten, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entspricht der Lehre (vgl. E. 2). Demnach weist der Entscheid der Vorinstanz einen groben Verfahrensmangel auf, der es rechtfertigt, die Prozesskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem ist die obsiegende Beschwerde- führerin für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. 4.3 Der Streitwert beträgt im vorliegenden Verfahren CHF 5'363'372.35. Nach Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG beläuft sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungs- rechtlichen Summarsachen bei einem Streitwert von über CHF 1 Mio. auf CHF 500.00 bis CHF 4'000.00. Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weiter- gezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Andert- halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Gebührenrahmen erhöht sich damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 6'000.00. Da einzig die Frage zu entscheiden war, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten ist, rechtfertigt sich vorliegend eine Entscheid- gebühr von CHF 1'000.00. Diese ist auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerde- führerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 4.4 Für die Berechnung der Parteientschädigung ist die Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4) anwendbar (Art. 1 lit. c ZPO und Art. 251 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art .96 Abs. 1 ZPO, § 15 Ziff. 2 EG SchKG und § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und § 7 AnwT). Das Grundhonorar bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt bei einem Streitwert von CHF 5'363'372.35 CHF 71'625.30 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Das Honorar ist gestützt auf § 3 Abs. 3 und 5 AnwT auf die Hälfte zu kürzen, da einzig die Eintretensfrage zu beurteilen war. Ferner ist eine Herab- setzung auf einen Fünftel sowie eine weitere Kürzung auf einen Drittel angezeigt, da der Ent- scheid im summarischen Verfahren erfolgt und es sich vorliegend um ein Rechtsmittelverfah- ren handelt (§ 6 und § 8 Abs. 1 AnwT). Die Parteientschädigung zuzüglich 3 % Auslagen (§ 25 Abs. 3 AnwT) und 8,1 % Mehrwertsteuer (§ 25a AnwT) beläuft sich damit auf gerundet CHF 2'660.00. Sie ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Staatskasse auszurichten. ___________________

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Juni 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 1'000.00 und wird auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'660.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2025 465) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: